Bestell- und Annahmebedingungen der Fenster Ludwig Gesellschaft mbH (FN: 475214w)

 

Stand: 01. Jänner 2019 

1. Präambel

Für alle im Namen der Fenster Ludwig GmbH (im Folgenden „Auftraggeber“) getätigten Aufträge, Güter- und Dienstleistungsbestellungen gelten die nachfolgende aufgeführten Bedingungen als integraler und wechselseitig bindender Bestandteil einer jeden mündlichen und/oder schriftlichen Bestellung seitens des Auftraggebers gegenüber den jeweiligen Auftragnehmern.

2. Allgemeines

Erfolgt die Lieferung der bestellten Güter durch den Auftragnehmer, so gelten die folgenden Bedingungen auch für durch den Auftragnehmer beauftragte Subunternehmen sowie deren Transportunternehmen / Zustellern.

Mit Annahme der Bestellung des Auftraggebers durch den Auftragnehmer gelten die Bestell- und Annahmebedingungen des Auftraggebers als vom Auftragnehmer akzeptiert.

Konterkarieren die Lieferbedingungen des Auftraggebers ganz oder teilweise mit den Lieferbedingungen des Auftragnehmers, so gelten für die betreffenden Bedingungen ausschließlich die Lieferbedingungen des Auftraggebers und setzen diese automatisch die betreffenden Lieferbedingungen des Auftragnehmers außer Kraft.

3. Annahme- und Annahmezeiten

Anlieferungen werden ausschliesslich in der Zeit von Montag bis Donnerstag, jeweils von 07:00 Uhr bis 12:00 Uhr und von 13:30 Uhr bis 14:00 Uhr, Freitags von 07:00 bis 12:00 Uhr angenommen.

Anlieferungen ausserhalb dieser Annahmezeiten werden grundsätzlich nicht angenommen. Sollten Lieferungen an andere als die in den Bestellbestätigungen des Auftraggebers aufgeführten Annahmestellen oder an Personen ausserhalb der Annahmestellen übergeben worden sein, so gelten die Güter als nicht zugestellt und der Auftraggeber übernimmt keine Haftung für Verlust oder Beschädigung dieser Güter.

Es besteht kein Anrecht auf sofortige Entladung / Bearbeitung bei Ankunft, die Einteilung der Reihenfolge der Entladedisposition obliegt ausschliesslich den Entscheidungen des Auftraggebers. Etwaige Wartezeiten werden vom Auftraggeber nicht entgolten.

Der Aufenthalt auf dem Gelände für betriebsfremde Personen ist nur in unmittelbarer Nähe des Transportmittels oder der Warenannahme erlaubt. Die jeweilige Warenannahme ist auf dem direkten und kürzesten Weg anzusteuern. Den Anweisungen des Personals des Auftraggebers ist ausnahmslos Folge zu leisten, Rangierfahrten verbleiben jedoch weiterhin im Verantwortungsbereich des Auftragnehmers / Zustellers.

Zur Warenentladung muss seitens des Zustellers gewährleistet sein, dass die Waren staplerfähig auf Verladebock / Palette fixiert dem Transportmittel frei entnehmbar und auf dem Transportmittel weder verschraubt, verbunden oder verzurrt sind. Im übrigen gilt auf dem gesamten Betriebsgelände die StVO.

4. Teillieferungen

Teillieferungen werden nur nach vorheriger Bestätigung seitens des Auftraggebers akzeptiert, da sie einen erhöhten administrativen und zeitlich Aufwand bedeuten.

5. Lieferverzug

Werden vom Auftraggeber bestellte Güter und Dienstleistungen nicht fristgerecht geliefert, so hat der Auftragnehmer / Zusteller umgehend den Auftraggeber hiervon in Kenntnis zu setzen und wird vom Auftraggeber automatisch in Lieferverzug gesetzt.

6. Verpackungsmaterialien

Der Auftragnehmer / Zusteller ist verpflichtet, auf erste Anfrage des Auftraggebers Verpackungsmaterialien seiner Lieferungen zurückzunehmen und auf seine eigenen Kosten zu entsorgen.

7. Mängel

Unabhängig von den gesetzlichen Regelungen zur Mängelbehebung ist das Auftraggeber berechtigt, auch offensichtliche Mängel innerhalb von 72 Stunden nach Anlieferung zu reklamieren. Der Auftragnehmer / Zusteller hat unverzüglich die Behebung des festgestellten Mangels zu veranlassen und in Abstimmung mit dem Auftraggeber eine Ersatzlieferung vorzunehmen. Der Auftraggeber behält sich jedoch vor, im Reklamationsfall bei Fixgeschäften vom Liefervertrag einseitig zurückzutreten.

8. Haftungen und Beschädigungen von Betriebsmitteln und Betriebsgebäuden des Auftraggebers durch Auftragnehmer / Zusteller / betriebsfremde Personen

Werden bei der Anlieferung vom Auftragnehmer oder dessen beauftragen Zustellern Betriebsmittel und Betriebsgebäude des Auftraggebers beschädigt, hat der Verursacher im eigenen Namen, auf eigene Rechnung mindestens den Ursprungszustand der beschädigten Betriebsmittel und Betriebsgebäude von konzessionierten Professionalisten umgehend wieder herzustellen. Bei Beschädigung vom Auftraggeber gefertigter Güter (Fenster und Türen) durch Auftragnehmer / Zusteller auf dem Betriebsgelände des Auftraggebers haftet der Auftragnehmer zu ungeteilter Hand für die Kosten der Reparatur / Neuproduktion sowie ggf. anfallende Konventionalstrafen der Vertragspartner des Auftraggebers aufgrund verspäteter Lieferung der neu zu produzierenden Güter.

Bei durch Betriebsfremde verursachte mittelbare und unmittelbare Personenschäden wird der Auftraggeber von jeglichen Haftungsansprüchen des Geschädigten vom Verursacher freigehalten.

Auslaufende Betriebsstoffe und flüssige Gefahrengüter sind vom Auftragnehmer / Zusteller unverzüglich auf eigenen Namen und eigene Rechnung zu binden / zu beseitigen und fachgerecht zu entsorgen. Bei Gefahr in Verzug oder nicht unverzüglichem Handeln des Auftragnehmers / Zustellers ist der Auftraggeber berechtigt, eigene Maßnahmen zu setzen und die Kosten hierfür dem Auftragnehmer in Rechnung zu stellen.

Der Auftraggeber behält sich ausdrücklich die Regression von darüber hinaus gehenden Vermögensschäden durch Betriebsausfall vor.

Etwaige, während der Entladung aufgetretene Schäden an den Lieferfahrzeugen werden nicht durch den Auftraggeber übernommen, es sei denn, es wird grobe Fahrlässigkeit des Auftraggebers vom Lieferanten / Zusteller nachgewiesen.

9. Haftung des Auftraggebers gegenüber betriebsfremden Personen

Der Auftraggeber ist bestrebt, das Betriebsgelände sauber, befahrbar und begehbar zu halten, was jedoch nicht zu jedem Zeitpunkt möglich ist. Der Auftraggeber haftet daher nicht für mittelbare oder unmittelbare Schäden an betriebsfremden Personen oder Gegenständen. Die Begehung / Befahrung des Betriebsgeländes der Auftraggeber erfolgt ausschliesslich auf eigene Gefahr und Verantwortung der betriebsfremden Personen.

Schäden durch in Reifen eingefahrene Gegenstände werden vom Auftraggeber nicht übernommen.

10. Lieferscheine und Markierungen

Die auf den Bestellungen des Auftraggebers aufgeführten Daten, insbesondere die Kommissionsnummern des Auftraggebers, sind zwingend auf den Lieferscheinen und möglichst mit Etiketten an den Gütern anzubringen. Der Auftraggeber behält sich die Rückweisung der gelieferten Güter bei ungenügend ausgestellten Lieferscheinen und unvollständig markierten Gütern vor.

Ist nichts Gegenteiliges vereinbart, sind die Paletten nach KommissionsNummern vom Auftragnehmer / Zusteller zu kommissionieren und jeweils ein Lieferschein pro Kommission auszustellen.

Im Übrigen sind die auf den Bestellungen des Auftraggebers aufgeführten Bedingungen einzuhalten.

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